BGB § 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

 

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Pflanzabstände im BbgNRG

Der Paragraph Siebenunddreißig des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes schreibt für Obstbäume zwei Meter und für sonstige Bäume vier Meter Abstand zur Grenze vor.

"...im übrigen (beträgt) für jeden Teil der Anpflanzung (Bäume, Sträucher und Hecken über 2m Wuchshöhe) der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen."

 

Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach Paragraph Neununddreißig, bei nicht eingehaltenen Abständen, kann einen  Rückschnitt oder sogar eine Fällung der Pflanzungen nach sich ziehen, "soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt werden".

 

Allerdings muss die Klage auf Beseitigung bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgende Kalenderjahres erhoben werden. "Für Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind."